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KV “ROT-WEISS” Bilsdorf e.V.
Satzung des Karnevalsverein „ROT – WEISS“ Bilsdorf, gegründet 1967
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „ROT – WEISS“ Bilsdorf e. V. gegründet 1967.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nalbach – Bilsdorf.
3. Der Verein ist rechtsfähig und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht in Lebach eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Zweck des Vereins ist, die karnevalistische Unterhaltung und das Heimatverbundene Brauchtum zu
pflegen.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar „gemeinnützige Zwecke“ im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung.
3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus der Körperschaft, jedoch können für die Vorstandsmitglieder
(gem. §8, Abs. 2) Aufwendungsersatzansprüche gem. § 10b, Abs. 3, Satz 5 und 6 EStG stellen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der „Geschäftsführende Vorstand“. Gegen seine ablehnende Entscheidung ist die schriftliche
Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
2. Als Förderndes Mitglied (außerordentliches Mitglied) können aufgenommen werden. Einzelpersonen,
Vereine, Firmen, Behörden und Gesellschaften. Auch für die Aufnahme fördernder Mitglieder ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Die Maßnahmen bei der Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
treffen auch hier zu.
§ 5
Organe des Vereins
Organe der Gesellschaft sind: a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Vorstand
§ 5a
Jugendabteilung
Der Verein unterhält eine selbstständige geführte Jugendabteilung. Diese wird geführt nach der in der Anlage
beigefügten Jugendordnung.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem geschäftsführendem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr bis Ende
Mai einberufen. Der Präsident hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies schriftlich beantragen.
3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an die
Vorstandsmitglieder und die ordentlichen Mitglieder zu ergehen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern, (BGB § 33, Abs. 1 und § 41) finden Anwendung. Jede
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet in den Fällen, in denen ihre Zuständigkeit nach Gesetz oder Satzung
gegeben ist, sowie über Angelegenheiten des § 4, soweit sie ihr zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
6. Die Mitwirkung Minderjähriger ordentlicher Mitglieder an Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist nicht
zulässig.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form bis spätestens eine Woche vorher dem
geschäftsführenden Vorstand zugeleitet werden.
§ 7
Geschäftsführender Vorstand
1. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der/die Präsident/in
b) der/die Vizepräsident/in
c) der/die Geschäftsführer/in
d) der/die 1. Schatzmeister/in
e) der/die Elferratspräsident/in
§ 8
Vorstand
1. Vorstand im Sinne des (BGB § 26) sind der Präsident und der Vizepräsident; jeder ist allein zur Vertretung
des Vereins berechtigt.
2. Dem Vorstand gehören an:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b) Zwei Beisitzer
c) das amtierende Prinzenpaar
d) die Gardenleiter/in
e) der/die Organisationsleiter/in
3. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Wahl kann per
Akklamation oder geheim erfolgen.
4. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. (gem. § 4 dieser Satzung)
5. Für besondere Zwecke und Veranstaltungen können Arbeitsausschüsse gebildet werden.
§ 9
Der/die Präsident/in
Der/die Präsident/in beruft sowohl den geschäftsführenden Vorstand als auch den Vorstand bei Bedarf
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Tagen ein. Sie oder er leitet die Sitzung
beide Vorstände sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Dies hat
keine Gültigkeit über die Entscheiddung über Aufnahme und Ausschluss.
§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschuss
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern welche im Beitragsrückstand sind. Jedes
Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein erklären, vermögensrechtliche Ansprüche können weder beim
Austritt oder Ausschluss nicht gestellt werden. Mitglieder, welche die Interessen oder das Ansehen des Vereins
verletzen, können durch Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied wird nicht
mehr aufgenommen.
§ 11
Auflösung des Vereins/Gemeinnützigkeit
Der Verein besteht, solange noch elf Mitglieder verbleiben.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Körperschaft an das Deutsche Rote Kreuz (DRK Landesverband e. V. Saarbrücken,
Steuer - Nr. 040 14001936), die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 12
Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Die
fördernden Mitglieder leisten einen freiwilligen Beitrag, der aber nicht niedriger als der von ordentlichen
Mitglieder sein soll.
§ 13
Inkrafttreten der Vereinssatzung
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
66809 Nalbach – Bilsdorf, den 22.10.2010
(Tag der Mitgliederversammlung)
Unsere Satzung
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