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KV “ROT-WEISS” Bilsdorf e.V.
Satzung des Karnevalsverein „ROT – WEISS“ Bilsdorf, gegründet 1967 § 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „ROT – WEISS“ Bilsdorf e. V. gegründet 1967. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Nalbach – Bilsdorf. 3. Der Verein ist rechtsfähig und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht in Lebach eingetragen. § 2 Zweck und Aufgabe 1. Der Zweck des Vereins ist, die karnevalistische Unterhaltung und das Heimatverbundene Brauchtum zu      pflegen. 2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar „gemeinnützige Zwecke“ im Sinne des Abschnitts      „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung. 3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder      erhalten keine Zuwendungen aus der Körperschaft, jedoch können für die Vorstandsmitglieder     (gem. §8, Abs. 2) Aufwendungsersatzansprüche gem. § 10b, Abs. 3, Satz 5 und 6 EStG stellen. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag      entscheidet der „Geschäftsführende Vorstand“. Gegen seine ablehnende Entscheidung ist die schriftliche           Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. 2. Als Förderndes Mitglied (außerordentliches Mitglied) können aufgenommen werden. Einzelpersonen,     Vereine, Firmen, Behörden und Gesellschaften. Auch für die Aufnahme fördernder Mitglieder ist ein     schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Die Maßnahmen bei der Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern     treffen auch hier zu. § 5 Organe des Vereins Organe der Gesellschaft sind:  a) die Mitgliederversammlung                                                   b) der geschäftsführende Vorstand                                                   c) der Vorstand § 5a Jugendabteilung Der Verein unterhält eine selbstständige geführte Jugendabteilung. Diese wird geführt nach der in der Anlage beigefügten Jugendordnung. § 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem geschäftsführendem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr bis Ende     Mai einberufen. Der Präsident hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der     ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies schriftlich beantragen. 3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an die     Vorstandsmitglieder und die ordentlichen Mitglieder zu ergehen. 4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei der Beschlussfassung  entscheidet die      Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern, (BGB § 33, Abs. 1 und § 41) finden Anwendung. Jede     Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 5. Die Mitgliederversammlung entscheidet in den Fällen, in denen ihre Zuständigkeit nach Gesetz oder Satzung     gegeben ist, sowie über Angelegenheiten des § 4, soweit sie ihr zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 6. Die Mitwirkung Minderjähriger ordentlicher Mitglieder an Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist nicht     zulässig. 7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form bis spätestens eine Woche vorher dem     geschäftsführenden Vorstand zugeleitet werden. § 7 Geschäftsführender Vorstand 1. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an: a) der/die Präsident/in b) der/die Vizepräsident/in     c) der/die Geschäftsführer/in     d) der/die 1. Schatzmeister/in     e) der/die Elferratspräsident/in § 8 Vorstand 1. Vorstand im Sinne des (BGB § 26) sind der Präsident und der Vizepräsident; jeder ist allein zur Vertretung     des Vereins berechtigt. 2. Dem Vorstand gehören an: a)  die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes     b)  Zwei Beisitzer     c)  das amtierende Prinzenpaar     d)  die Gardenleiter/in     e)  der/die Organisationsleiter/in 3. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Wahl kann per     Akklamation oder geheim erfolgen. 4. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. (gem. § 4 dieser Satzung) 5. Für besondere Zwecke und Veranstaltungen können Arbeitsausschüsse gebildet werden. § 9 Der/die Präsident/in Der/die Präsident/in beruft sowohl den geschäftsführenden Vorstand als auch den Vorstand bei Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Tagen ein. Sie oder er leitet die Sitzung beide Vorstände sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Dies hat keine Gültigkeit über die Entscheiddung über Aufnahme und Ausschluss. § 10 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlöscht: a)  Tod b)  Austritt c)  Ausschuss Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern welche im Beitragsrückstand sind. Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein erklären, vermögensrechtliche Ansprüche können weder beim Austritt oder Ausschluss nicht gestellt werden. Mitglieder, welche die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzen, können durch Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied wird nicht mehr aufgenommen. § 11 Auflösung des Vereins/Gemeinnützigkeit Der Verein besteht, solange noch elf Mitglieder verbleiben. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Deutsche Rote Kreuz (DRK Landesverband e. V. Saarbrücken, Steuer - Nr. 040 14001936), die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 12 Mitgliedsbeiträge Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Die fördernden Mitglieder leisten einen freiwilligen Beitrag, der aber nicht niedriger als der von ordentlichen Mitglieder sein soll. § 13 Inkrafttreten der Vereinssatzung Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 66809 Nalbach – Bilsdorf, den  22.10.2010         (Tag der Mitgliederversammlung)
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